Aktuelle Coronahinweise

Sport in Außenanlagen

Sport in Anlagen außerhalb geschlossener Räume kann nur in einer der unten genannten Konstellationen ausgeübt werden (Körperkontakt ist hier erlaubt):

-allein, mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes oder zu zweit mit einer haushaltsfremden Person
-in Gruppen bis zu zehn Personen
-in festen Gruppen bis maximal 20 Kindern oder Jugendlichen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei ÜbungsleiterInnen.

Bei der jeweils zulässigen TeilnehmerInnenhöchstanzahl werden vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitgezählt.

TrainerInnen sind bei den genannten 10er-Gruppen mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um TrainerInnen ist hier nicht zulässig. Soweit mehrere  Personen oder Personengruppen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit sie eindeutig nicht gemeinsam Sport ausüben und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Die Ausnahmemöglichkeit für Kinder- und Jugendsportgruppen gilt sowohl für vereinsgebundene als auch gewerbliche oder anderweitige Angebote. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine feste Kinder- und Jugendsportgruppe handelt, deren Mitglieder nicht frei wechseln. Zudem müssen die Übungsleiter:innen die Kontaktdaten der trainierenden Kinder und Jugendlichen erheben, ein Hygienekonzept erstellen und auf dessen Umsetzung achten.

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